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   OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14   

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OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14 (https://dejure.org/2015,54131)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2015 - 1 C 16/14 (https://dejure.org/2015,54131)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2015 - 1 C 16/14 (https://dejure.org/2015,54131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 136 Abs. 4, § 214 Abs. 3
    Sanierungssatzung, Ergänzendes Verfahren, Gebietsverkleinerung, Abwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag bzgl. der rückwirkenden Inkraftsetzung einer beschlossenen Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets; Beseitigung der im Satzungsgebiet bestehenden Missstände durch eine "behutsame erhaltende Sanierung"; Möglichkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag bzgl. der rückwirkenden Inkraftsetzung einer beschlossenen Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets; Beseitigung der im Satzungsgebiet bestehenden Missstände durch eine "behutsame erhaltende Sanierung"; Möglichkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 698
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14

    Sanierungssatzung, Ausfertigungsmangel, ergänzendes Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    49 Auch eine Sanierungssatzung darf - wie der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 1 C 15/14 entschieden hat - mit Rückwirkung erneut bekannt gemacht werden.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376, ebenso Senatsurt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn es handelt sich nicht um eine inhaltliche Klarstellung zu Grundstücken innerhalb einer als Grenze genannten Straße oder im unmittelbaren Bereich dieser Grenzstraße und auch nicht um eine bloße Begradigung des Sanierungsgebiets entlang einer "Grenzstraße" (zur Abgrenzung: SächsOVG, NK-Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14), sondern es wird hier ein breiter rechteckiger Streifen, der mehrere nebeneinander liegende Grundstücke umfasst aus dem ursprünglichen Sanierungsgebiet herausgenommen, was zu dessen deutlicher Verkleinerung führt.

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Das ist der Fall, wenn die Identität der Satzung in Frage gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003, BVerwGE 119, 54), weil die ursprünglich beschlossene Satzung einen anderen Inhalt bekommen soll (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014, BauR 2015, 447, m. w. N.).

    Denn es handelt sich um eine Nachbesserung, die geeignet ist, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 a. a. O.).

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 38.98

    Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Dabei stehen auch das Verstreichen eines erheblichen Zeitraumes seit der ursprünglichen Beschlussfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998, BauR 1999, 375).

    Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung war das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt, wobei auch damals die Abgrenzung des Sanierungsgebiets dem Gebot gerechter Abwägung unterlag (BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998, BauR 1999, 375).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 14.97

    Sanierungsgebiet; förmliche Festlegung des -; Sanierungssatzung; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Das von den Antragstellern in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1996 - 22 A 2639/93 - sei durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 4 C 14.97 - geändert worden.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376, ebenso Senatsurt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09

    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Maßgebend gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über die Satzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010, BauR 2010, 1894, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, juris).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376, ebenso Senatsurt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Dass im späteren Verwaltungsverfahren von einer anderen Abgrenzung ausgegangen wurde, weil diese nicht betroffen waren, d. h. erst später bebaut worden sind, ändert nichts an der Festlegung der Begrenzung in der Sanierungssatzung, zumal auch nicht betroffene Flächen in das Sanierungsgebiet einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. März 1999, NVwZ 1999, 1336).
  • OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 1/12

    Zulässigkeit der Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung über Gemeindesatzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    § 39 Abs. 6 SächsGemO enthält auch keine Vorgaben darüber, wie die Stimmenmehrheit im Einzelfall festzustellen ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 5. Dezember 2013 - 1 C 1/12 -, juris Rn. 50).47 Im Weiteren ist auch der Nachweis über die Anwesenheit der 64 Stadträte bei jeder einzelnen Beschlussfassung nicht erforderlich, weil gem. § 39 Abs. 6 SächsGemO allein die Mehrheit der Stimmen festzustellen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 399/00

    Teilgenehmigung eines Bebauungsplans; ortsübliche Bekanntmachung; Abwägung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Ein Verzicht kann stillschweigend - wie hier - auch dadurch erklärt werden, dass die Mitglieder des Stadtrats über den Verhandlungsgegenstand abstimmen, ohne den Mangel der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen zu rügen (vgl. zur vergleichbaren dortigen landesrechtlichen Regelung VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2000 - 8 S 399/00 -, juris Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - 7 D 37/07

    Verlängerung einer Genehmigung zur Teilnutzung eines ehemaligen Baumarktes als

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Maßgebend gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über die Satzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010, BauR 2010, 1894, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, juris).
  • OVG Sachsen, 11.07.2013 - 1 C 11/12

    Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen durch den Bürgermeister unter Angabe des

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14
    Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Bekanntmachung der Genehmigung nicht zu einem verfahrensfehlerfreien Inkrafttreten der Satzung wegen eines Ausfertigungsmangels geführt hat, denn nach § 214 Abs. 4 BauGB ist ein ergänzendes Verfahren zur Heilung von Verstößen gegen Landesverfahrensrecht wie Ausfertigungsmängeln möglich (SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Juli 2013, BauR 2014, 809).
  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13

    Normenkontrolle, Präklusion, Bebauungsplan, Auslegung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1996 - 22 A 2639/93

    Bauleitplanung: Ausschluß eines Ratsmitglieds von der Aufstellung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.11.1993 - 1 K 30/91

    Sanierungssatzung; Sanierung; Normenkontrollverfahren; Sanierungsgebiet

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 11/14

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Nachbargemeinde;

    109 Die Rüge der Antragstellerin, den beiden Nachrückern in den Gemeinderat der Antragsgegnerin seien die erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats am 13. April 2015 nicht übersandt worden, ist bereits deswegen unbegründet, weil diese das Verfahren in der Sitzung insoweit nicht beanstandet haben (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 16. Nov. 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 44).

    Im Übrigen haben die Gemeinderäte die Verfahrensweise des Bürgermeisters insoweit nicht beanstandet (vgl. dazu SächsOVG, NK-Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 44).

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 27/14

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren;

    Im Übrigen haben die Gemeinderäte die Verfahrensweise des Bürgermeisters insoweit nicht beanstandet (vgl. dazu SächsOVG, NK-Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 44).98 2.2 Es liegen weder beachtliche Verstöße gegen formelles (2.2.1) noch materielles (2.2.2) Bundesrecht vor.
  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes

    Im Übrigen haben die Gemeinderäte die Verfahrensweise des Bürgermeisters insoweit nicht beanstandet (vgl. dazu SächsOVG, NK-Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 44).
  • VG Berlin, 09.03.2018 - 28 L 129.18

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist

    Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise (Art. 7 Abs. 1 a Dublin-Durchführungs-VO) hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 16/14 -, juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2018 - VG 28 L 48.18 A - so auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A - ).
  • VG Berlin, 10.08.2018 - 34 L 296.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise (vgl. Art. 7 Abs. 1 a der Dublin-Durchführungs-VO) hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (vgl. Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 16/14 -, bei juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, bei juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 - VG 28 L 48.18 A -, Entsch.-Abdr. S. 4 und Beschluss vom 9. März 2018, a.a.O., bei juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 29.05.2020 - 34 K 246.18
    Zur Überstel lung in der Form der selbstorganisierten Ausreise (vgl. Art. 7 Abs. 1 a der Dublin- Durchführungs-VO) hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (vgl. Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 16/14 juris Rn. 24 f.), also ge rade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Ja nuar 2018 - VG 31 L 586.17 A juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018, a.a.O., juris Rn. 12 m.w.Nachw.).
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